GHSV NEUMÜNSTER/TUNGENDORF
Richtlinien gem. § 19 der Vereinssatzung

 

 

 

1. Wahlen

 

 

 

1.1 Der 1. Vorsitzende wird in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

 

 

1.2 Der 2. Vorsitzende wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

 

 

1.3 Der Geschäftsführer wird in Jahren mit gerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

 

 

1.4 Der Kassenwart wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

 

 

1.5 Je ein Beisitzer wird in Jahren mit gerader bzw. ungerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Protokolle von Versammlungen und Vorstandssitzungen werden von beiden Beisitzern im Wechsel gefertigt.

 

 

 

1.6 Der Ausbildungswart oder die Ausbildungswarte, der Patz- und Gerätewart oder die Platz- und Gerätewarte werden in Jahren mit gerader bzw. ungerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

   

 

1.7 Je ein Kassenprüfer wird in Jahren mit gerader bzw. ungerader Jahreszahl für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von zwei weiteren Jahren möglich. Fällt ein Kassenprüfer im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat eine Ersatzwahl stattzufinden. Der neu gewählte Kassenprüfer hat die gleiche Amtszeit, wie sein ausgeschiedener Vorgänger.

 

 

 

Die Kassenprüfer haben die Vereinskasse mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Kassenprüfung sollte unmittelbar nach Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Bericht der Kassenprüfung ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen. 

 

 

 

1.8 Der Ehrenrat wird in Jahren mit gerader bzw. ungerader Zahl gewählt für die Zeit von 5 Jahren. Fällt ein Ehrenratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so hat eine Ersatzwahl stattzufinden. Das neue Ehrenratsmitglied hat die gleiche Amtszeit, wie sein ausgeschiedener Vorgänger.

 

 

 

1.9 Bei Rücktritt eines Funktionsträgers hat dieser sofort sämtliche Unterlagen oder sonstige in seinem Besitz befindliche Gegenstände des Vereines an diesen zurückzugeben.

 

 

 

2 Beiträge:

 

 

 

Laut § 15 der Vereinssatzung kann der Jahresbeitrag in halbjährlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Bei dieser Zahlungsweise müssen die Teilbeträge bis zum 31.03., 30.09. und eines jeden Jahres überwiesen oder eingezahlt sein. Anzustreben ist die jährliche Zahlung, die ebenfalls bis zum 31.03. zu erfolgen hat.

 

 

 

2.1 Rentner, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem DVG (Deutscher Verband der Gebrauchshundesportvereine) 20 Jahre angehören, zahlen 50% des Mitgliedbeitrages. Die Ermäßigung tritt jeweils am 01.01. des nächsten Jahres in Kraft.

 

 

 

2.2 Jugendliche zahlen bis zum 18. Lebensjahr 50% des Beitrages. Die Beitragsanhebung erfolgt am 01.01. des nächsten Jahres.

 

 

 

2.3 Werden Vereinsmitglieder zur Zahlung des Mitgliedbeitrages gemahnt, werden also Mahnungen verschickt, so wird je Mahnung ein Betrag von z. Zt. 3,00€ erhoben.

 

 

 

2.4 Bei Neuaufnahmen sind von dem neuen Mitglied die Aufnahmegebühr und der Beitrag für mindestens den Zeitraum bis 31.12. des Aufnahmejahres sofort zu entrichten. Sportfreunde, die zur Aufnahme gemeldet sind, müssen zur Aufnahme selbst erscheinen oder einen Bürgen stellen, der die Aufnahmegebühr und einen entsprechenden Beitrag sofort bezahlt. Sonst kann die Aufnahme nicht erfolgen.

 

 

 

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Jedes im Verein einen Hund ausbildende Mitglied hat seinen Hund im Abstand von 2 Jahren gegen Staupe, Infekt. Leberentzündung, Leptospirose und Tollwut impfen zu lassen. Der Ausbildungswart oder einer seiner Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, die Impfausweise einzusehen.

 

 

 

3.1 Die Mitglieder haben das Recht, die Geräte und Einrichtungen des Vereines nur während der festgesetzten Übungstage zu benutzen. Daneben kann auf dem Übungsplatz auch außerhalb der Übungszeiten mit dem Hund geübt werden.

 

Bei allen auf dem Übungsplatz stattfindenden Veranstaltungen haben nicht teilnehmende Hundeführer und -halter ihre Hunde der Platzanlage fernzuhalten.

 

 

 

3.2 Jedes aktive Mitglied ist dazu verpflichtet sich am Kantinendienst, zur Zeit Donnerstag (17-21 Uhr) und Samstag (14 - 18 Uhr) zu beteiligen. Der Kantinenplan wird vom Geschäftsführer festgelegt und im Vereinsheim ausgehängt.

 


3.
3 Bei allen Prüfungen, Pokalkämpfen usw. haben alle Hundeführer in sportlicher, einheitlicher Kleidung - z.Zt. schwarzer Hose, Vereinsjacke (rot/weiß) sowie weißem Hemd (Pullover) - anzutreten. Bei Hundeführerinnen ist auch schwarzer Rock, sonst wie vor, möglich. Bei extremen Witterungsverhältnissen sind Abweichungen von der Kleiderordnung gestattet.

 


3.4 Auf übermäßigen Alkoholkonsum während der Übungszeiten ist zu verzichten.

 

 

 

 

 

4. Aufgaben des Vorstandes

 

4.1   1. Vorsitzende: Führung bzw. Vertretung des Vereins gegenüber anderen Vereinen, Organisationen und Behörden. Einberufung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

 

 

 

4.2   2.Vorsitzende: Vertretung des 1. Vorsitzenden bei seiner Verhinderung oder wenn ihm besondere Aufgaben übertragen werden.

 

 

 

4.3   Geschäftsführers: Datenpflege der Mitgliedschaften, Schriftverkehr mit den anderen Vereinen, Verbänden u.ä. Anmeldungen und Abmeldungen der Mitglieder beim DVG

 

 

 

4.4   Kassenwart: Ordnungsgemäße Kassenführung und Abrechnung. Erstellung und Vorlage eines Kassenberichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres zur JHV.

 

 

 

4.5.   Ausbildungswart: Zuständig für Fragen der Ausbildung der Mitglieder und ihrer Hunde. Pflege und Beschaffung von Ausbildungsmaterial.

 

 

 

4.6.   Platz-und Gerätewartes: Zuständig für den einwandfreien Zustand der Platzanlage und Gerätschaften des Vereins.

 

 Hierzu hat der Platz und Gerätewart das Recht, jedes Mitglied zu Arbeiten, die der Erhaltung und Pflege der Platzanlage, der Geräte und des Vereinsheimes, sowie deren Vergrößerung dienen, heranzuziehen.

 

Kann ein Mitglied nicht an dem Arbeitsdienst teilnehmen, ist mit dem Platz-und Gerätewart ein Ausweichtermin zu vereinbaren.

 

 

 

5. Verweise

 

 

 

Mitglieder, die gegen die Interessen des GHSV Neum./Tungendorf verstoßen, bzw. sich vereinsschädigend verhalten, werden vom erweiterten Vorstand zur Stellungnahme eingeladen. Nach Anhörung des Mitgliedes kann vom Vorstand ein Verweis ausgesprochen werden. Nach insgesamt zwei Verweisen wird der Antrag auf Ausschluss gestellt.
Die Verweise müssen vom Geschäftsführer in die Vereinskartei eingetragen werden.

 

 

 

6. Vorhaben

 

 

 

Sämtliche Vorhaben der Funktionsträger des GHSV Neum./Tungendorf sind dem geschäftsführenden Vorstand rechtzeitig zu melden und mit diesem zu besprechen. Es muss zeitlich möglich sein, das jeweilige Vorhaben rechtzeitig bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

Der Vorstand