GHSV NEUMÜNSTER/TUNGENDORF

 

Vereinssatzung

 

 

 

§ 1 Name:

 

Der Verein trägt den Namen „Gebrauchshundesportverein Neumünster/Tungendorf“ von 1976, nachstehend G.H.S.V. Neum./Tungendorf genannt. Er ist am 13. März 1976 gegründet worden. Der Verein hat sich dem Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG - Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.) und damit der zuständigen Kreis- bzw. Landesgruppe, sowie dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) angeschlossen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „ e.V.“.

 

 § 2 Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit:

 

 Sitz des Vereines ist Neumünster, Groß Harrier Weg 98, 24536 Neumünster. Gerichtsstand ist Neumünster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechtsfähigkeit ist/wird mit der Eintragung in das Vereinsregister erworben.

 

 § 3 Zweck:

 

 Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und Schutzhundewesens, sowie der Ausbildung von Hunden soweit diese sich nach den vom DVG herausgegebenen Richtlinien für die Ausbildung eignen. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften und Unternehmen mit Dienst- und Wachhundgruppen an und ist politisch und konfessionell neutral. Darüber hinaus fördert er die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes und des Deutschen Sportbundes, des Kreisjugendringes der Jugendbehörden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“ (Förderung des Hundesports). Der Verein strebt keinerlei Gewinne an und verwendet Mittel des Vereines nur für die satzungsmäßigen Zwecke. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden

 

 

 

§ 4 Aufgaben:

 

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

 a) Schaffung von Übungsplätzen und Geräten für die Ausbildung von Hunden.

 

  b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder,

 

  c) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.

 

  d) Durchführung von Prüfungen und sportlichen Wettbewerben mit Hunden.

 

  e) Betreuung der Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.

 

 

 

 § 5 Mitgliedschaft:

 

 

 

Mitglied können alle natürlichen Personen werden.

 

Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme kann frühestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Anmeldung auf einer Mitgliederversammlung geheim abgestimmt werden. Sollte bereits eine Mitgliedschaft in einem DVG Mitgliedsverein bestehen bedarf es einer Wartezeit von 6 Monaten. Zur Aufnahme des Mitglieds bedarf es einer einfachen Mehrheit. Eine Begründung für eine Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller nicht verlangt werden. Bei Jugendlichen Mitgliedschaftsanwärtern ist zudem die vorherige Zustimmung von mindestens einem Erziehungsberechtigten erforderlich. Die entsprechende Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr sind direkt nach der Aufnahme zu entrichten. Gewerbsmäßige Hundehändler werden nicht aufgenommen. Ferner werden keine Personen aufgenommen, die wegen eines Vergehens aus dem Verband des DVG oder des VDH ausgeschlossen worden sind.

 

 § 6 Rechte der Mitglieder:

 

 Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinem Beitrag 3 Monate oder länger in Verzug befindet.

 

 § 7 Pflichten der Mitglieder:

 

 Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

 a) die Richtlinien des Vereines und des Verbandes zu befolgen und seinen Zweck zu fördern.

 

 b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten,

 

 c) die Beiträge fristgerecht zu entrichten,

 

 d) das Vereinseigentum zu schonen,

 

 e) sich den Anordnungen der Ausbildungswarte zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters und Leistungsrichters zu folgen,

 

 f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereines und des Verbandes zu achten.

 

 g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankung des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten und seinen Hund einer vorschriftsmäßigen Impfung zu unterziehen,

 

 h) den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen,

 

 i) als Hundehalter den Hund steuerlich zu melden und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

 j) sich an Arbeiten zum Aufbau, zur Erweiterung und Erhaltung der Platzanlage und ihrer Einrichtungen zu beteiligen,

 

 k) bei Pokalkämpfen die in den Richtlinien festgelegte Vereinskleidung zu tragen.

 

 § 8 Verlust der Mitgliedschaft:

 

Die Mitgliedschaft endet in folgenden Fällen:

 

 

 

a) durch den Tod des Mitglieds,

 

b) durch die schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Jahres, wenn diese mindestens bis zum 1.12. eines Jahres beim Vorstand eingegangen ist,

 

c) durch Ausschluss. Der Ausschluss kann in den folgenden Fällen erfolgen:

 

(1) wenn das Mitglied mit der Zahlung des geschuldeten Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Mahnung mit Zahlungsfrist von 14 Tagen mehr als 6 Monate im Verzug befindet. Dieser Ausschluss führt nicht zur Entbindung von der Pflicht, die offenen Beträge nachträglich zu begleichen.

 

(2) bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Gefängnisstrafe.

 

(3) bei groben Verstößen gegen die Ausbildungsregeln oder gegen die Mitgliedspflichten nach § 7 dieser Satzung sowie

 

 

 

(4) bei vereins- und verbandsschädigendem Verhalten.

 

Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für immer erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Verein auf einer Hauptversammlung, zu der das betroffene Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder elektronisch zu laden ist. Dabei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein mitzuteilen. In der Einladung zu der Hauptversammlung ist der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds den Mitgliedern durch die Tagesordnung mitzuteilen.

 

Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Fällen des § 8 c) (4) Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen.

 

Der Ausschluss wird durch einfache Mehrheit bestimmt.

 

Eine weitere Berufung gegen einen Ausschluss gibt es vereinsintern nicht. Dem Mitglied bleibt es jedoch freigestellt, beim zuständigen Amtsgericht den Klageweg zu bestreiten. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen des Vereines oder Verbandes nach sich. Über zeitlich auf bis zu 6 Wochen begrenzte Ausschlüsse kann der Gesamtvorstand entscheiden. Hierbei ist eine qualifizierte Mehrheit von 75% erforderlich. 

 

 

 

§ 9 Organe des Vereines:

 

 Organe des Vereines sind:

 

 a) der Geschäftsführende Vorstand

 

 b) der erweiterte Vorstand

 

 c) die Mitgliederversammlung

 

 d) Ehrenrat

 

 

 

§ 10 Vorstand:

 

Der geschäftsführende Vorstand (m/w/d) besteht aus:

 

Dem 1. Vorsitzenden

 

Dem 2. Vorsitzenden

 

Dem Geschäftsführer

 

 

 

Der Verein wird i.S. des § 26 BGB durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

 

 

Der Gesamtvorstand (m/w/d) besteht aus:

 

 

 

dem geschäftsführenden Vorstand

 

 

 

dem Kassenwart

 

 

 

2 Beisitzern

 

 

 

dem Pressewart

 

 

 

den Ausbildungswarten

 

 

 

den Platz- u. Gerätewarten

 

 

 

 § 11 Amtsdauer:

 

 

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so kann auf der folgenden Monatsversammlung mit einfacher Mehrheit eine kommissarische Ersatzperson benannt werden.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Laufe eines Geschäftsjahres aus, ist auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes vorzunehmen.

 

Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden unmittelbare Ausgaben von Vorstandsmitgliedern gegen Vorlage von Belegen umgehend vom Verein erstattet.

 

 

 

§ 12 Beschlüsse:

 

 

 

Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand tagen nach Bedarf. Auf jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sollte ein Vorstandsmitglied 2 Posten bekleiden, so hat dieser trotzdem nur 1 Stimme.

 

 

 

§ 13 Kassenprüfer:

 

 

 

Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, sodass jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl desselben Mitglieds als Kassenprüfer ist erst nach einem weiteren Geschäftsjahr möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit gemeinsam und so oft sie es für nötig halten zu überprüfen. Sie haben die Pflicht unmittelbar nach Ende eines Geschäftsjahres, eine Kassenprüfung vorzunehmen und der darauf folgenden Monatsversammlung bzw. Hauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.

 

 

 

§ 14 Mitgliederversammlung:

 

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich/digital einzuberufen. Die Tagesordnung muss enthalten:

 

 

 

 a) Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

 

 

 

 b) Jahresbericht des Vorstandes

 

 

 

c) Bericht der Kassenprüfer

 

 

 

d) Entlastung des Vorstandes

 

 

 

e) Fällige Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

 

 

 

f) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

 

 

 

g) Verschiedenes

 

 

 

 

 

§ 15 Ehrenrat:

 

 

 

I. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern

 

 

 

II. Der Ehrenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied angerufen werden.

 

 

 

III. Der Ehrenrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern oder mit einem anderen Vereinsorgan über vereinsinterne Fragen, nachdem eine vorherige gütliche Beilegung durch ihn gescheitert ist.

 

 

 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Drittel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Reguläre Mitgliederversammlungen sollen möglichst monatlich stattfinden. Es genügt eine Mitteilung im Versammlungskalender des Mitteilungsblattes oder eine Bekanntgabe am schwarzen Brett.

 

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Bei einer Verlegung der Versammlung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen.

 

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt per Akklamation, wenn nicht geheime Abstimmung in schriftlicher Form mit Stimmzettel beantragt wird und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

 

 

 

Jedes Mitglied über hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht. Über jede Versammlung ist von einem der Beisitzer ein Protokoll zu fertigen. Es kann vom 1. Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt werden. Das Protokoll muss in der nächsten Versammlung gleicher Art verlesen und von den teilnehmenden Mitgliedern genehmigt werden. Es muss vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom schriftführenden Beisitzer unterzeichnet werden.

 

 

 

 

 

§ 16 Beiträge

 

Die Jahreshauptversammlung legt den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr für das anstehende Geschäftsjahr fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den Verband und seine Gliederungen eingeschlossen sein. In dem Betrag an den Verband ist zur Zeit der Bezug des DVG Mitteilungsblattes eingeschlossen. Der Jahresbeitrag kann in einmaligen oder in halbjährlichen Beträgen entrichtet werden.

 

 

 

Hundebesitzer, die ihre Hunde von Mitgliedern des G.H.S.V. Neum./Tungendorf auf dessen Platzanlage ausbilden, sowie auf dessen Veranstaltungen führen lassen wollen, müssen selbst Mitglied des Vereines oder eines dem VDH bzw. DVG angeschlossenen Vereines sein. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des DVG/VDH.

 

 

 

§ 17 Vermögen

 

 

 

Das Vermögen des Vereines muss bei einer Bank risikofrei angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassenwart gestattet, einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand.

 

 

 

§ 18 Rechtsstreitigkeiten

 

 

 

Bei Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern ist eine vereinsinterne Einigung anzustreben. Der ordentliche Rechtsweg bei Nichtzustandekommen einer Einigung bleibt den Parteien vorbehalten. Gerichtsstand ist Neumünster.

 

 

 

§ 19 Auflösung des Vereines

 

 

 

Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Die Auflösung des Vereines kann nur eine Hauptversammlung beschließen. Ebenso den Zusammenschluss mit einem anderen Verein, den Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes. Die Einberufung dieser Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Die Auflösung des Vereines, Zusammenschluss mit einem anderen Verein, Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes kann nur mit 80%iger Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren.  Das bei der Auflösung des Vereines vorhandenen Vermögens und die Sachwerte fallen dem örtlich zuständigen Tierschutzverein zu.

 

 

 

§ 20 Richtlinien

 

 

 

Neben dieser Satzung hat der Verein Richtlinien. Diese haben gleiche Verbindlichkeit für die Mitglieder, wie die Satzung.

 

 

 

 § 21 Satzungsänderungen:

 

 

 

Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn sie eine Hauptverssammlung mit 75% Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Der Vorstand ist verpflichtet, jede Satzungsänderung in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Bei der Einladung zu dieser Hauptversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Diese Satzung tritt mit dem Datum der Jahreshauptversammlung 2020 in Kraft.

 

 

 

§ 22 Allgemeine und abschließende Bestimmungen:

 

 

 

1. Anordnungsbefugnis

 

a) Die Mitglieder des Vereines haben die auf Gesetz, Satzung, Mitgliederbeschlüsse und Verordnungen beruhenden Anordnungen des Vorstandes oder des/der 1. Vorsitzenden, insbesondere die Anordnungen zum Schutz des Vereins zu befolgen.

 

b) Bei Gefahr in Verzug oder wenn dem Verein oder einem Mitglied durch Verzögerung erhebliche Nachteile drohen, sind die Vorstandsmitglieder einzeln anordnungsbefugt. Dem/der 1. Vorsitzenden oder der Vertretung ist unverzüglich über Art und Grund der Anordnung Mitteilung zu machen.

 

2. Rechtsbehelfe

 

a) Gegen die Anordnungen des Vorstandes kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden

 

b) Für weitere Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsort des Vereines zuständig. 

 

 

 

 

 

Neumünster im Januar 2020

 

 

 

gez. der Vorstand